Laut aktuellem Bundesgerichts-Urteil darf ein Unternehmen selbst entscheiden, wann es eine Abschreibung vornimmt, sofern noch begründete Hoffnung besteht, dass die Forderung einbringlich ist.
Das Bundesgerichts hat in einem Entscheid vom 28. März 2025 entschieden, dass
- Abschreibungen nicht zwingend bei ersten Zweifeln erfolgen müssen.
- wenn ein Unternehmen nachvollziehbar davon ausgeht, dass eine Forderung noch werthaltig ist, es zu einem späteren Zeitpunkt abschreiben darf.
- nicht der Eindruck entstehen darf, dass Abschreibungen willkürlich verschoben werden, um steuerlich Vorteile zu erlangen.
Drei Praxis-Tipps:
- Dokumentieren Sie Zweifel an Forderungen frühzeitig (z. B. in der Buchhaltung) und halten Sie fest, warum Sie eine Forderung weiterhin für werthaltig halten.
- Abschreibungen sollten nachvollziehbar, begründet und plausibel sein.
- Bei einem Forderungsverkauf oder klarer Uneinbringlichkeit: Abschreibung spätestens zu diesem Zeitpunkt vornehmen.
(Quelle: BGE 9C_455/2024 vom 28.3.2025)